• 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „AVEMO Sozialfonds e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 63165 Mühlheim, Dieselstraße 61

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, insbesondere die Unterstützung von notleidenden und hilfsbedürftigen Menschen. Gleichfalls Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Der Verein kann zudem andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen ohne Beschränkung unterstützen.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. a) die Förderung von Maßnahmen zur Versorgung von hilfsbedürftigen und notleidenden Menschen im In- und Ausland

  2. b) Förderungen von Organisationen und Einrichtungen, die ähnliche Zwecke wie der Verein selbst verfolgen

  • 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum nächsten Jahresende.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

  • 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 6 Der Vorstand, Kassenprüfung

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 weitere Vorstände wählen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsberechtigung erteilen oder entziehen.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 100.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,

  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

  4. die Erstellung des Jahresberichts,

  5. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  2. die Wahl des Kassenprüfers,

  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

  • 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 


  • 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an „Bärenherz“ oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Mühlheim, den 17.03.2023